Walter Fischer GmbH & Co. KG
Ketten- und Schmuckwarenfabrik
1. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1.1 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung der nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von uns abweichende Einkaufs- und/oder Zahlungsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten der Geltung der Bedingungen des Kunden im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
1.2 Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§14 und 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch.
1.4 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. ANGEBOTE UND PREISSTELLUNG
2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Nebenabreden oder Vereinbarungen mit unseren Vertretern bedürfen der Schriftform. Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge. Die von uns angegebenen Preise sind freibleibend ab Werk. Verpackung, Versandkosten, Fracht, Zoll und Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Käufers und sind in diesen Preisen nicht enthalten. Aufträge unter 75,- Euro können nicht von uns akzeptiert werden.
2.2 Gewichtsangaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen etc. sind ca.-Werte, die produktionsbedingt um + / – 5 bis 10 % abweichen können. Bei Rechnungsstellung werden die tatsächlichen Gewichte zugrunde gelegt.
2.3 Sollten nach Abschluss des Vertrages bis zur Ausführung des Auftrages für uns nicht vorhersehbare Lohn- oder Materialkostenerhöhungen eintreten, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise ohne zusätzlichen Gewinn entsprechend zu erhöhen. Dies gilt insbesondere für Metallpreisänderungen.
2.4 Erfolgt bei Kauf- oder Werklieferungsverträgen die Bezahlung im Wege des sogenannten „gespaltenen Kaufpreises“, so ist die Edelmetallbeistellung im voraus mit dem Auftrag, spätestens aber Zug um Zug bei Lieferung der Ware zu erbringen. Die Anlieferung von Edelmetall erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit der Anlieferung geht das Edelmetall in unseren Eigentum über. Es wird dem Kunden auf dem Edelmetallkonto gutgeschrieben, Skonto wird nicht gewährt. Bei schuldhaft verspäteter Anlieferung ist der Kunde verpflichtet, uns einen etwaigen hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, bzw. durch Verzinsung zu begleichen.
2.5 Soweit nicht anders angegeben ist, sind Rechnungen wie folgt zahlbar: Innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto. Bei Überschreitung werden ab Fälligkeitstag Verzugszinsen berechnet, die 8% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank liegen. Hiervon abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Alle durch die verspätete Zahlung verursachten Kosten, wie Mahnspesen, Inkassogebühren und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen werden jeweils auf die am Längsten fällige Forderung verrechnet.
2.6 Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen und nur zahlungshalber entgegengenommen. Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen. Für eine pünktliche Vorlage haftet der Kunde.
2.7 Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind.
2.8 Die Übernahme des Beschaffungsrisikos auch bei Gattungsschulden sowie generell von Garantien im Sinne von § 443 BGB bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.
3. LIEFERUNG/GEFAHRÜBERGANG
3.1 Die Ware reist auf dem Weg zum Kunden und auch im Fall einer etwaigen Rücksendung, die nicht auf einen berechtigten Gewährleistungsfall beruht, auf Kosten und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch bei Versendung der Ware an einen vom Kunden bestimmten Empfänger sowie Frankolieferungen.
3.2. Die Lieferzeit beginnt erst nach völliger Klärung aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben. Angegebene Lieferzeiten sind nur geschätzt und sind für uns unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig. In keinem Fall hat ein vereinbarter Liefertermin Bedeutung eines Fixgeschäftes. Bei Lieferverzug muss der Käufer dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist setzen. Vereinbarungen über die Zahlung einer Verzugsentschädigung bedürfen einer besonderen Abmachung und müssen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vermerkt sein. Wenn durch höhere Gewalt (Krieg, Unruhen, Streik etc.) oder durch andere unvorhergesehene und unverschuldete Ereignisse, die Lieferung unmöglich oder verzögert wird, ist der Lieferant berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder den vereinbarten Liefertermin zu überschreiten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadensersatz hat. Beschädigte oder unvollständige Lieferungen sind sofort nach Empfang dem Lieferanten zu melden.
3.3. Falls keine besondere Weisung vorliegt, erfolgt der Versand nach unserem Ermessen.
3.4. Mehr- oder Mindermengen bis zu 10% der bestellten Mengen geben dem Besteller kein Recht zur Beanstandung bzw. Rücksendung.
4. KREDITWÜRDIGKEIT
Ungünstige Auskünfte, die uns nach Vertragsabschluss über Ruf und Zahlungsfähigkeit des Käufers zugehen, ebenso Zahlungsverzug des Käufers sowie alle wesentlichen Veränderungen in den Verhältnissen des Käufers berechtigen uns zum Rücktritt von allen Vereinbarungen. Offene Rechnungen sind dann sofort zur Zahlung fällig.
5. GEWÄHRLEISTUNG, BEANSTANDUNGEN UND MÄNGELRÜGEN UND SCHADENSERSATZ
5.1. Mängelrügen und Beanstandungen bezüglich Menge und Qualität sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach der Warenlieferung unter Beifügung je eines Musters, aus dem die Beanstandung ersichtlich ist, anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als fehlerfrei genehmigt. Auf die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB wird ausdrücklich hingewiesen.
5.2. Werden Mängelrügen anerkannt, kann der Käufer Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die durch die Weiterverwendung eines mangelhaften Liefergegenstandes entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Jeder Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit dies nicht anders schriftlich vereinbart wurde.
5.3. Gegenüber Verbrauchern verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb 2 Jahren ab Lieferung der Ware, gegenüber Personen gem. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich rechtliche Sondervermögen) innerhalb 1 Jahr.
5.4. Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche aus entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers sind ausgeschlossen.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Vorbehaltswaren bis zur Bezahlung sämtlicher aus der gesamten Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen. Zu diesen Ansprüchen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen, sowie Forderungen aus laufender Rechnung.
6.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Be- und Verarbeitung, bzw. Verbindung entstandene neue Sachen, die als für den Lieferanten hergestellt gelten und an denen er mit Be- und Verarbeitung oder Verbindung Eigentum bzw. Miteigentum nach dem Wertanteil der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Bearbeitung erlangt, ohne dass es hierzu einer besonderen Rechtshandlung bedarf und ohne dass für den Lieferanten daraus Verpflichtungen entstehen. Der Kunde verwährt dieses (Mit-)Eigentum für den Lieferanten widerruflich unentgeltlich. Der Kunde tritt im voraus an den Lieferanten seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den neu entstehenden Sachen sowie die aus Anlass der Bearbeitung der gelieferten Waren entstehenden Vergütungsabsprache gegen seinen Auftraggeber entsprechend dem Wertanteil der verarbeiteten Waren ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung hiermit an.
6.3. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung des Lieferanten begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener, vorbehaltlich aller weitergehender Rechte aufgrund des Kontokorrentvorbehaltes des Lieferanten.
6.4. Der Kunde darf die gelieferten Waren nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen, sondern nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltswaren auf seine Kosten zu Gunsten des Lieferanten ausreichend gegen jeden Verlust und jede Beschädigung zu versichern. Der Käufer tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltswaren schon jetzt hierdurch an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung hiermit an.
6.5. Die im Falle einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen, ebenso wie seinen Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenen Eigentums, tritt der Kunde unwiderruflich schon jetzt an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, die für den Lieferanten entstandenen Forderungen treuhänderisch für den Lieferanten solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nachkommt. Die eingezogenen Beträge hat der Kunde gesondert aufzubewahren und an den Lieferanten abzuführen. Der Kunde hat Zugriffe Dritter, insbesondere bei Beschlagnahmung oder Pfändung, auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen.
6.6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so kann der Lieferant die Vorbehaltswaren herausverlangen.
6.7. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltungsrechten gilt nicht als Rücktritt vom
Vertrag.
6.8. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach seiner Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass – mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr – im Einzelfall eine Freigabe nur für solche Lieferungen zu erfolgen hat, die voll bezahlt sind.
7. ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
7.1. Für die vertraglichen Beziehungen gilt auch bei Lieferung an ausländische Käufer in jedem Fall deutsches Recht. Das sogenannte Haager Kaufrechtsübereinkommen von 1964 (sowie das Intern. UN-Kaufrecht) kommt nicht in Anwendung.
7.2. Erfüllungsort ist für beide Teile ausschließlich Idar-Oberstein.
7.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenen Rechtsstreitigkeiten, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist für beide Teile ausschließlich Idar-Oberstein.
8. DATENSCHUTZ
Die Walter Fischer GmbH & Co. KG erhebt, speichert, verarbeitet, nutzt und übermittelt unter Beachtung des EU-DSGVO personenbezogene Informationen, die sie unmittelbar vom Vertragspartner erhält. Soweit Sie uns personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt haben, verwenden wir diese nur zur Beantwortung Ihrer Anfragen, zur Abwicklung mit Ihnen geschlossener Verträge und für die technische Administration. Ihre personenbezogenen Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung – insbesondere Weitergabe von Bestelldaten an Lieferanten – erforderlich ist, dies zu Abrechnungszwecken erforderlich ist oder Sie zuvor eingewilligt haben. Sie haben das Recht, eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu widerrufen.
9. ELOXALFARBE
Lieferbar sind unsere Eloxalfarben gemäß einzusendender Farbmuster. Wir weisen allerdings darauf hin, dass eine Farbgenauigkeit nicht gewährleistet werden kann.
10. ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE LOHNVEREDELUNG
10.1. Während der Behandlung auftretende Mängel von angelieferten Teilen des Bestellers berechtigen uns, nach unserer Wahl entweder von dem Auftrag zurückzutreten oder den entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
10.2. Unsere Eingangsprüfung für angelieferte Teile des Bestellers beschränkt sich auf die Feststellung ihrer Identität und Übereinstimmung mit den Lieferpapieren, die Überprüfung auf offensichtliche Transportschäden, der äußeren Beschaffenheit sowie der Liefermenge, soweit es der Anlieferzustand erlaubt. Darrüberhinausgehende Prüfungen werden von uns nur durchgeführt, wenn sie mit dem Besteller zuvor schriftlich vereinbart worden sind oder wenn wir sie nach unserem Ermessen für erforderlich halten.
10.3. Hohlwaren werden nicht auf ihre Dichtheit hin überprüft. Sie müssen in einem einwandfreien lohnveredelungsfähigen Zustand angeliefert werden.
10.4. Ausschuss- und Fehlmengen für Serienteile müssen vor der Veredelung mit dem Besteller schriftlich vereinbart werden. Erfolgt keine solche Vereinbarung, kann der Besteller aus der Ausschuss- oder Fehlmenge keinen Anspruch auf Erstattung von Rohteilen ableiten.
10.5. Qualitätsprüfungen werden, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, durch eine Stichprobenprüfung nach unserem Ermessen durchgeführt.
10.6. Im Falle einer berechtigten Beanstandung, die nachweislich auf unser Verschulden zurückzuführen ist, haften wir nur bis zur Höhe des Auftragswertes der Teile, auf die sich die Beanstandung bezieht. In diesem Falle werden wir den entsprechenden Betrag entweder gutschreiben oder eine kostenlose Behandlung von beigestellten Ersatzstücken anbieten.
10.7. Der Wert der zu bearbeitenden Teile ist uns nicht bekannt. Auf Wunsch des Bestellers schließen wir auf seine Kosten über den Auftragswert eine Transportversicherung ab. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.